Was bedeutet die Hochschul-Digitalverordnung (HDVO) für digitale Lehre und Prüfungen?

Zweigeteiltes Bild: Rechts Laptop mit Videokonferenz mit 21 Teilnehmer*innen. Links Gruppe von Studierenden im Hörsaal. In der Bildmitte befindet sich ein rotes Paragraf-Zeichen.
Die Hochschuldigital-Verordnung (HDVO), die dieses Jahr in NRW in Kraft getreten ist, regelt, inwieweit digitale Lehre ohne Präsenz und rein digitale (Online-)Prüfungen zulässig sind. Ab einem bestimmten Maß dürfen Lehrende nicht selbst entscheiden, ob sie ihre Vorlesung als Zoom-Konferenz oder ihre Veranstaltung rein asynchron anbieten. Gleiches gilt für reine Online-Prüfungen. Die Begründung dafür, dass Lehrveranstaltungen mit höheren Anteilen an Online-Lehre nicht einfach so durchgeführt werden dürfen, ist, dass als Teil der akademischen Bildung nicht nur die Vermittlung von Fachkenntnissen aufgefasst wird, sondern auch die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden. Für dieses Ziel ist soziale Interaktion in Präsenz notwendig. Außerdem soll damit die Chancengleichheit der Studierenden berücksichtigt werden.

Digitale Lehre und digitale Prüfungen

Was ist mit digitaler Lehre/digitalen Prüfungen gem. HDVO gemeint?

In der HDVO werden digitale Lehre und digitale Prüfungen speziell definiert. Diese Definitionen decken sich nicht mit dem Alltagsverständnis und umfassen nur eine bestimmte Auswahl von dem, was im landläufigen Sinne unter digitaler Lehre und digitalen Prüfungen verstanden wird.

Was ist mit digitaler Lehre/digitalen Prüfungen gem. HDVO gemeint?

Unter digitaler Lehre im Sinne der HDVO wird Lehre verstanden, die vollkommen ohne Präsenzanteile stattfindet, so wie es während der Coronazeit praktiziert worden ist. Gleiches gilt für digitale Prüfungen. Damit sind digitale Klausuren und mündliche oder praktische Prüfungen in digitaler Form gemeint, die die Prüflinge nicht an der Universität ablegen. Bei Lehrveranstaltungen kann es sich dabei um Veranstaltungen in Zoom handeln, aber auch um Online-Kurse, die asynchron bearbeitet werden. Nach der Pandemie sind diese Art von Veranstaltungen seltener geworden. In der Regel gibt es nun wieder, wie vor der Coronazeit, Präsenzveranstaltungen mit begleitenden Moodlekursen. Diese werden meist ergänzend zur Präsenz angeboten. Mit dieser Form der digitalen Lehre beschäftigt sich jedoch die HDVO nicht. Bei Prüfungen handelt es sich um beaufsichtigte digitale Klausuren sowie mündliche oder praktische Prüfungen, die per Videokonferenz durchgeführt werden. Auch hier sind digitale Klausuren, die vor Ort beispielsweise in einem E-Prüfungsraum geschrieben werden, nicht gemeint.

Digitale Lehre: Mehr oder weniger als 25 %?

Die Digitalverordnung regelt ausschließlich digitale Lehre ohne Präsenzanteile. Erst wenn bei Lehrveranstaltungen der Anteil an reiner digitaler Lehre von 25 % überschritten ist, wird von digitaler Lehre gesprochen. Digitale Lehre in diesem Sinne kann aus synchronen Elementen, in der Regel Webkonferenzen, und/oder asynchronen Elementen (z. B. digitalen Aufgaben) bestehen. Am besten lässt sich dies an Beispielen erklären:

Digitale Prüfungen

Die HDVO regelt außerdem digitale Prüfungen. Damit sind reine Online-Prüfungen gemeint, z. B. überwachte Online-Klausuren oder Open Book-Klausuren, aber auch mündliche oder praktische Prüfungen per Videokonferenz. Hier entscheidet analog zur digitalen Lehre der Fachbereichsrat und Studienbeirat, ob diese möglich sind oder es gibt eine entsprechende Regelung in der Prüfungsordnung. Bei digitalen Klausuren ist außerdem eine Videoaufsicht erforderlich, d. h. es muss die Kamera- und Mikrofonfunktion aktiviert werden.

Wie wird die HDVO an der RUB umgesetzt?

An der RUB hat das Rektorat sich in Abstimmung mit der Universitätskommission für Lehre (UKL) und den Studiendekan*innen für die Umsetzung der HDVO in Form von Digitallehrkonzepten und gegen Detailregelungen in Prüfungsordnungen oder Modulhandbüchern entschieden.
Derzeit erarbeiten alle Fakultäten der RUB ihre Digitallehrkonzepte. Digitale Prüfungen werden zudem in einer Rahmenordnung geregelt. Die HDVO sieht ein Monitoring vor, d. h. die Fakultäten legen dem Rektorat jährlich einen Bericht vor, aus dem hervorgeht, inwieweit die Vorgaben der Digitallehrkonzepte eingehalten worden sind.
Angeklickt & weitergelesen
Mehr zum Thema finden Sie auch in der Digitalisierungsstrategie der Ruhr-Universität Bochum.
Kommentare

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Neuigkeiten aus dem ZfW per E-Mail erhalten

Image
Kathrin Braungardt
Kathrin Braungardt ist Mitarbeiterin im Bereich eLearning des Zentrums für Wissenschaftsdidaktik und beschäftigt sich u. a. mit den Themen Open Educational Resources (OER), der Lernplattform Moodle, ePortfolios, kollaborativen Tools, Zoom, und Fragen rund um das Urheberrecht beim Einsatz digitaler Elemente in der Lehre. Sie berät grundlegend zum Thema eLearning an der RUB, ist an dem Studienmodul eTutoring beteiligt und betreut die Plattform OpenRUB für offene Lehr- und Lernmaterialien.

Archiv

Ältere Beiträge rund um das Thema E-Learning finden Sie im Net[t]working-Blog.
Logo des eLearning-Blogs der RUB.

RSS-Feed